Erimmo Immobilien
Wohnung kaufen
Ein kleines Engelchen wird in Kürze die Familie bereichern? Eine größere Wohnung sollte es sein? Oder sind die Kinder schon ausgezogen und nun wird die einstige Familienwohnung zu groß. Suchen Sie für Ihre Tochter oder für Ihren Sohn eine kleine Startwohnung? Egal in welcher Lebenslage Sie sich gerade befinden wir sind Ihnen gerne bei der Suche nach einer neuen Wohnung behilflich. Wohnungen im Linzer Zentralraum, Bezirk Linz Land und derzeit Eigentumswohnungen direkt in bester St. Florianer Lage. Dazu in nachhaltiger Holzbauweise (Vollholz).
Zu allererst sollten Sie sich überlegen welche Größe und wie viele Zimmer Sie brauchen und mit welchem Heizungssystem Ihre neue Wohnung beheizt werden soll. Verfügen Sie über ein gewisses Eigenkapital und möchten dieses einsetzen um Eigentum zu schaffen? Was ist hier die Preisobergrenze, inclusive Kauf-Nebenkosten? Oder möchten Sie lieber Ihre neue Wohnung mieten?
In unserem Immobilien-Angebot sind Wohnungen von 40m² – 130+m², zum Kauf oder zur Miete. Mietwohnungen stehen im Zentralraum Linz und im angrenzenden Niederösterreich zur Verfügung. Lassen Sie sich vormerken, dann gehören Sie zu den ersten die von einer neu zur Verfügung stehenden Wohnung erfahren, noch bevor diese im Internet zu finden ist. Sie gehören dann auch zu den ersten die die Wohnungen besichtigen werden. Gefällt Ihnen die Wohnung, dann füllen wir gemeinsam mit Ihnen ein Mietanbot aus, das dann dem Eigentümer vorgelegt wird. Wird Ihnen die Wohnung zugesprochen, können wir den Übergabetermin vereinbaren.
Beim Kauf kommt es darauf an, ob Sie sich für eine schon bestehende Immobilie interessieren oder für ein Neubauprojekt. Bei Neubau laden wir Sie gerne zu uns ins Büro ein. Hier zeigen wir Ihnen die Pläne, die Lage, die Bauweise und die Ausstattung.
Egal für welches Eigentum Sie sich entscheiden, Sie können uns Ihren Wohnungswunsch bekannt geben, sobald eine passende Immobilie gefunden wurde, senden wir Ihnen ein Exposé per Mail zu. Auch hier zählen Sie dann zu den ersten die die Wohnung besichtigen.
Wenn Sie eine Finanzierung benötigen stellen wir Ihnen gerne Kontakte her, wo sie sich unabhängig und kostenlos beraten lassen können. Nach einem Besichtigungstermin haben Sie Zeit genügend Zeit zum Nachdenken und wenn Sie sich entscheiden die Wohnung zu kaufen, dann füllen wir gemeinsam mit Ihnen ein Kaufanbot aus. Dieses Kaufanbot ist für Sie verbindlich. Sobald es auch der Eigentümer unterfertigt hat, dürfen wir Ihnen zum Kauf Ihrer Traumwohnung gratulieren. Dann stehen wir Ihnen auch noch weiter zur Verfügung, begleiten Sie zur Kaufvertragsunterzeichnung und bei einer Übergabe händigen wir Ihnen die Schlüssel zu Ihrer neuen Wohnung aus.
Dann bleibt nur noch Ihnen alles Gute in den neuen 4 Wänden zu wünschen.
Wohnungseigentum ist das der Miteigentümerin/dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung, eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen Kfz-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen.
Die Wohnungseigentümerin/der Wohnungseigentümer ist immer Miteigentümerin/Miteigentümer einer Liegenschaft, sie/er verfügt also auch über einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft. Im Unterschied zur „schlichten Miteigentümerin“/zum „schlichten Miteigentümer“ hat die Wohnungseigentümerin/der Wohnungseigentümer mit ihrem/seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft untrennbar das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Wohnung auf dieser Liegenschaft. Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen (Verbücherung).
Ein im Grundbuch verbrieftes Eigentum – egal ob eine Person alleinige Eigentümerin/alleiniger Eigentümer ist oder mehrere Personen gemeinsam Eigentümerinnen/Eigentümer sind – kann man nur an Liegenschaften (Grundstück samt den darauf errichteten Gebäuden) haben, nicht aber an einer einzelnen Wohnung in einem Gebäude. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht es aber, einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung auf dieser Liegenschaft zu verbinden. oesterreich.gv.at
Allgemeines zur Eigentümergemeinschaft
Jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer ist nicht nur berechtigt, ihre/seine Wohnung ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen, sondern sie/er ist auch Miteigentümerin/Miteigentümer der (Gesamt-) Liegenschaft.
Allgemeine Teile einer Liegenschaft
Eine Liegenschaft besteht nicht nur aus den einzelnen Wohnungen, sondern auch aus Stiegenhäusern, Dächern, Fassaden, Heizungsräumen, Fahrradabstellplätzen, Müllräumen, Müllplätzen, Verkehrsflächen, Kinderwagenabstellplätzen etc. Bei diesen Teilen der Liegenschaft handelt es sich um sogenannte „allgemeine Teile“.
Zahlreiche Angelegenheiten in Zusammenhang mit Wohnungseigentum müssen gemeinschaftlich geregelt werden. Die Eigentümergemeinschaft hat das Recht, über die Liegenschaft zu bestimmen. Folgende Angelegenheiten sind z.B. üblicherweise von einer Eigentümergemeinschaft zu erledigen:
- Durchführung von Reparaturen/Renovierungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft
- Festlegung der Höhe der Reparaturrücklage
- Bestellung einer Hausverwaltung
Die Eigentümergemeinschaft ist im Hinblick auf die Verwaltung der Liegenschaft eine juristische Person und kann als solche Verträge abschließen (z.B. mit Handwerkern, mit Gebäudeversicherern, mit Reinigungsfirmen oder mit einer Hausverwaltung).
Als juristische Person benötigt die Eigentümergemeinschaft eine Vertreterin/einen Vertreter, um nach außen hin auftreten bzw. handeln zu können. Grundsätzlich wird die Eigentümergemeinschaft durch die Verwalterin/den Verwalter vertreten. Sobald eine solche/ein solcher bestellt ist, handelt nur noch diese/dieser im Namen der Eigentümergemeinschaft. Wurde keine Verwalterin/kein Verwalter bestellt, kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft vertreten. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft. Das bedeutet, dass z.B. auch eine einzige Wohnungseigentümerin/ein einziger Wohnungseigentümer die Mehrheit der Wohnungseigentümer darstellen kann, wenn sie/er Eigentümerin/Eigentümer von mehr als der Hälfte der Liegenschaftsanteile ist.
Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers
Neben der Aufhebung von Beschlüssen betreffend außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen oder der Festsetzung einer Benützungsregelung durch das Gericht, gibt es weitere Möglichkeiten für einzelne Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, ihre/seine Interessen gegen eine Mehrheit geltend zu machen.
Um die Rechte von Einzelpersonen gegenüber der Mehrheit der Eigentümergemeinschaft zu schützen, wurden im Wohnungseigentumsgesetz einige Minderheitsrechte für die einzelne Wohnungseigentümerin/den einzelnen Wohnungseigentümer verankert.
Die einzelne Wohnungseigentümerin/der einzelne Wohnungseigentümer kann im Rahmen eines Außerstreitverfahrens vor Gericht folgende Anträge stellen:
- Durchführung wichtiger Reparaturarbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung und zur Behebung ernster Schäden
- Bildung einer angemessenen Rücklage bzw. Erhöhung oder Minderung des Beitrags zur Rücklagenbildung
- Ratenzahlung bei der Entrichtung des Anteils für durch eine Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit
- Abschluss einer angemessenen Feuer- und Haftpflichtversicherung
- Weisung an die Verwalterin/den Verwalter, ihre/seine Pflichten einzuhalten oder Auflösung des Verwaltungsvertrages wegen grober Pflichtverletzungen
- Bestellung einer Verwalterin/eines Verwalters
- Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen in der Hausordnung, die ihre/seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder bei billigem Ermessen unzumutbar sind
- Feststellung der Unwirksamkeit gewisser Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung
- Kündigung eines Mietvertrags über einen Kfz-Abstellplatz mit einer Person, die nicht Wohnungseigentümerin/Wohnungseigentümer ist, weil die Antragstellerin/der Antragsteller selbst einen Kfz-Abstellplatz benötigt.